Marktplatz
Recht und Steuern
Steuerrechtliche Aspekte der Marktplatz-Methode
Vorbemerkung
Die Idee der Marktplatz-Methode ist in den Niederlanden entstanden und verfolgt die
Idee eines Zusammentreffens von gemeinnützigen Organisationen mit Wirtschaftsunternehmen.
Wie auf einem Markt wird bei diesem Zusammentreffen die Nachfrage der
gemeinnützigen Seite nach Unterstützung mit entsprechenden Angeboten des gesellschaftlichen
Unternehmensengagements miteinander verbunden.
Steuerrechtliche Aspekte
Im Rahmen der Marktplatz-Methode bieten Unternehmen aller Größen gemeinnützigen
Organisationen verschiedene Engagements an, wie etwa den persönlichen Einsatz von
Firmen-Mitarbeitern, deren fachliche Kompetenz oder logistische Unterstützung. Die
bloße Hingabe von Geld ist untersagt. Die Marktplätze fußen auf der Vorstellung, dass
von der gemeinschaftlichen Arbeit für einen gemeinnützigen Zweck auch die Mitarbeiter
der Unternehmen und schließlich die Unternehmen selbst profitieren.
Engagiert sich ein Unternehmen im Rahmen eines Marktplatzes, stellt sich die Frage
wie die diesem Engagement zuzuordnenden Aufwendungen steuerlich zu qualifizieren
sind. Sie können sein:
• steuerlich abzugsfähige Betriebsausgaben (§ 4 Abs. 4 EStG) oder
• Spenden, die unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich abzugsfähig sind
(10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
Aufwendungen, die weder als steuerliche abzugsfähige Betriebsausgaben noch als
abzugsfähige Spenden qualifiziert werden können, müssen entweder als Kosten der
Lebensführung (§ 12 Nr. 1 EStG) oder – bei Kapitalgesellschaften – als verdeckte Gewinnausschüttung
an die Gesellschafter angesehen werden (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG).
In diesen Fällen werden sich die Aufwendungen, die das Unternehmen im Rahmen
seines sozialen Engagements tätigt, nicht steuermindernd auswirken.
Berücksichtigung als Betriebsausgaben
In vielen Fällen werden die Aufwendungen, die das Unternehmen aufgrund seines Engagements
auf den Marktplätzen tätigt, als Betriebsausgaben abzugsfähig sein.
Als Betriebsausgaben abzugsfähig sind alle Aufwendungen, die durch den Betrieb veranlasst
sind; die Aufwendungen müssen mit dem Betrieb zusammenhängen und zur
Förderung des Betriebs gemacht werden (vgl. § 4 Abs. 4 EStG). Die im Rahmen eines
sozialen Engagements entstehenden Aufwendungen sind dann als Betriebsausgaben
abziehbar, wenn mit ihnen zugleich wirtschaftliche Vorteile für das Unternehmen erzielt
werden. Ein derartiger wirtschaftlicher Vorteil kann schon in der Erhöhung des unternehmerischen
Ansehens liegen. Dieses ist insbesondere dann gegeben, wenn der
Empfänger der Leistungen auf Plakaten, Veranstaltungshinweisen oder Katalogen auf
das Unternehmen oder auf dessen Produkte hinweist. Auch die Berichterstattung in
Zeitungen, Rundfunk oder Fernsehen kann einen wirtschaftlichen Vorteil begründen
(vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Ertragsteuerlichen Behandlung des
Sponsoring vom 18.02.1998, BStBl. I 1998, S. 212). Ein wirtschaftlicher Vorteil kann
gegebenenfalls auch darin bestehen, dass die Mitarbeiter des Unternehmens durch
ihre gemeinnützige Tätigkeit neue Erfahrungen und Kenntnisse sammeln. Das soziale
Engagement des Unternehmens dient der Fortbildung und ideellen Bereicherung der
Arbeitnehmer und fördert insoweit indirekt auch den Betrieb.
Für die Berücksichtigung der Aufwendungen als Betriebsausgaben kommt es nicht
darauf an, ob die Leistungen notwendig, üblich oder zweckmäßig sind. Aufwendungen
dürfen auch dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn sie mit den erstrebten
Werbezielen des Unternehmens nicht gleichwertig sind. Nur bei einem besonders
krassen Missverhältnis zwischen den Leistungen des Unternehmens und dem erstrebten
wirtschaftlichen Vorteil behält es sich die Finanzverwaltung vor, den Betriebsausgabenabzug
zu versagen (vgl. Schreiben des Bundesfinanzministeriums zur Ertragsteuerlichen
Behandlung des Sponsoring vom 18.02.1998, aaO.). Die Betriebsausgaben,
die ein Unternehmen für überwiegend soziale Zwecke tätigt, sind im Grundsatz in
unbeschränkter Höhe abzugsfähig. In der Praxis jedoch sollten die entsprechenden
Betriebsausgaben die für Spenden festgelegten Höchstbeträge nicht überschreiten
(vgl. Unterpunkt c.).
Bei Kapitalgesellschaften sind die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttung zu
beachten (vgl. § 8 Abs. 3 KStG). Wenn Zuwendungen im ausschließlichen und unmittelbaren
Interesse eines Gesellschafters an eine diesem nahe stehende Person ge3
währt werden, kann in Ausnahmefällen eine verdeckte Gewinnausschüttung an den
Gesellschafter vorliegen, wenn dieser hierdurch eigene Aufwendungen als Mäzen erspart.
Berücksichtigung als Spenden
Aufwendungen des Unternehmens, die keine Betriebsausgaben sind, können unter
bestimmten Voraussetzungen auch als Spenden einkommensmindernd geltend gemacht
werden (vgl. § 10b EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG). Das Gesetz
unterscheidet zwischen Geldspenden, Sachspenden und der Zuwendung von Leistungen
und Nutzungen. Geldspenden sind im Rahmen der Marktplätze nicht erlaubt, so
dass im Folgenden allein auf die Sachspenden und die Zuwendung von Leistungen
und Nutzungen eingegangen wird.
a. Sachspenden
Sachspenden bestehen aus der Zuwendung von Wirtschaftsgütern. Gegenstand einer
Sachzuwendung können sämtliche Wirtschaftsgüter sein – einerlei ob neuwertig bzw.
selbst geschaffen oder gebraucht.
Wenn ein Wirtschaftsgut aus einem Betriebsvermögen zugewendet wird, ist die Sachspende
nach Wahl des Steuerpflichtigen entweder mit dem Teilwert oder mit dem
Buchwert des zugewendeten Wirtschaftsguts anzusetzen (§10b Abs. 3 Satz 2, § 6 Abs.
1 Nr. 4 EStG). Im Regelfall wird die Inanspruchnahme des Buchwertprivilegs vorteilhaft
sein, weil der gesetzliche Spendenhöchstbetrag in diesem Fall für eventuelle weitere
Spenden zur Verfügung steht.
b. Zuwendungen von Leistungen und Nutzungen
Die uneigennützigen Zuwendungen im Rahmen der Marktplätze werden überwiegend
in Leistungen und Nutzungen liegen, so zum Beispiel, wenn ein Unternehmen Beratungsleistungen
erbringt oder in anderer Form unentgeltliche Arbeit leistet, oder wenn
einer gemeinnützigen Organisation Räume, PKW oder andere Wirtschaftsgüter für einen
gewissen Zeitraum überlassen werden.
Die Aufwendungen, die dem Unternehmen durch derartige Engagements entstehen,
können grundsätzlich nicht als Spenden abgezogen werden. Gem. § 10b Abs. 3 EStG
gelten Leistungen und Nutzungen nicht als Spende im steuerlichen Sinne. Das bedeutet,
dass der Aufwand an Zeit und Arbeitskraft sowie die Vermögensminderungen, die
anlässlich der zeitweiligen Überlassung eines Wirtschaftsgutes entstehen, vom Spendenabzug
ausgeschlossen sind. Bei der Zuwendung von Leistungen und Nutzungen
lässt sich die steuerliche Abzugsfähigkeit demnach nur herstellen, wenn die Aufwendungen
als Betriebsausgaben qualifiziert werden.
c. Spendenhöchstbeträge
Die Höhe der abziehbaren Spenden ist begrenzt. Mit Wirkung zum 01.01.2007 hat der
Gesetzgeber die Spendenhöchstbeträge erhöht. Grundsätzlich sind nunmehr alle
Spenden bis zur Höhe von 20% des Gesamtbetrages der Einkünfte im Sinne von § 2
Abs. 3 EStG oder – wenn dies günstiger ist – bis zur Höhe von 4‰ der gesamten Umsätze
zuzüglich der gezahlten Löhne und Gehälter abziehbar (vgl. zu den Spendenhöchstbeträgen:
§ 10b Abs. 1 EStG, § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG, § 9 Nr. 5 GewStG).
d. Zuwendungsbestätigung
Über Zuwendungen für die nach § 10b EStG begünstigten Zwecke hat der Empfänger
eine Bestätigung nach amtlichem Vordruck gemäß § 50 EStDV auszustellen. Die Zuwendungsbestätigung
ist unverzichtbare sachliche Voraussetzung für den Spendenabzug.
Die Bestätigung ist grundsätzlich vom Empfänger zu unterschreiben. Bei Sachspenden
muss in der Zuwendungsbestätigung nicht nur der Wert des Wirtschaftsgutes
angegeben werden. Auch das zugewendete Wirtschaftsgut muss so genau bezeichnet
werden, dass die Wertangabe überprüfbar ist. Anzugeben ist auch, ob die Sachspende
einem Betriebsvermögen entnommen wurde.
Umsatzsteuer
Nach der Grundidee der Marktplatzmethode kann es zwischen dem Unternehmen, das
sich im Rahmen eines Marktplatzes engagiert, und der gemeinnützigen Organisation
zu einem gegenseitigen Leistungsaustausch kommen. In diesem Falle kann daher
nicht ausgeschlossen werden, dass das Unternehmen für die entgeltlich erbrachten
Leistungen im Einzelfall Umsatzsteuer abführen muss. Dass die vom Unternehmen
empfangene Gegenleistung nicht in Geld besteht, steht dem nicht entgegen.
In der Praxis wird sich die vom Unternehmen abzuführende Umsatzsteuer regelmäßig
auf die Vorsteuer beschränken, die das Unternehmen für die empfangenen Eingangsleistungen
in Anspruch genommen hat. Aus diesem Grund fällt z. B. dann keine oder
eine nur geringfügige Umsatzsteuer an, wenn die uneigennützige Zuwendung des Unternehmens
allein in der Zurverfügungstellung seiner Arbeitnehmer besteht, da hinsichtlich
der hier anfallenden Lohnaufwendungen ein Vorsteuerabzug ausscheidet.
In Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalles kann die Tätigkeit im Rahmen
eines Marktplatzes diffizile umsatzsteuerliche Abgrenzungsfragen mit sich bringen.
Daher ist – jedenfalls vor einem umfangreicheren Engagement – eine vorherige Abstimmung
mit Ihrem Steuerberater zu empfehlen.







